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Baugesuchsverfahren

Eine Baubewilligung ist erforderlich für die Erstellung, Änderung und Nutzung von Bauten und Anlagen sowie die Beseitigung von Gebäuden in Kernzonen (§ 309 PBG).

Mit der Dienstleistung eBaugesucheZH können Sie Ihr Baugesuch online erfassen und einreichen.
So gehen Sie vor: Portal von eBaugesucheZH.

Baugesuchsunterlagen

Für Bauvorhaben sind in der Regel folgende Pläne und Unterlagen in dreifacher Ausführung ausgedruckt und in Papier erforderlich (§ 3 BVV):

Je nach Art und Lage des Bauvorhabens sind weitere Unterlagen notwendig (§ 5 BVV). In den Plänen sind abzubrechende Teile gelb und neue Teile rot anzulegen (§ 4 BVV). Das Baugesuch und sämtliche Unterlagen sind zu datieren und von der Bauherrschaft, dem Grundeigentümer und dem Projektverfasser zu unterzeichnen (§ 6 BVV). Sämtliche Gesuchsunterlagen sind bei der Abteilung Hochbau, Dorfstrasse 66, 8912 Obfelden, einzureichen.

Wie verläuft das Baubewilligungsverfahren?

Das Gesetz unterscheidet zwei Bewilligungsverfahren. Im Anzeigeverfahren (§§ 13ff BVV) werden bauliche Veränderungen von geringer Bedeutung behandelt (Vordächer, Balkone, Dachflächenfenster, Dachaufbauten, Schwimmbäder, Gartenhäuser und Schöpfe bis zu einer bestimmten Fläche, Mauern und Einfriedigungen bis 1,5 m Höhe, Reklameanlagen usw). Im Gegensatz zum ordentlichen Verfahren entfallen beim Anzeigeverfahren die Aussteckung und Ausschreibung des Bauvorhabens, dafür sind die Unterschriften der direkten Nachbarn erforderlich. Die Bewilligung erfolgt mit einem einfachen Brief oder - falls Auflagen erforderlich sind - in Form eines Beschlusses.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 309ff PBG) werden gewichtigere Bauvorhaben behandelt. Das Projekt ist auszustecken und wird ausgeschrieben. Die Pläne liegen während 20 Tagen zur Einsichtnahme bei der Gemeindeverwaltung auf. Während dieser Frist können bei der Abteilung Hochbau Begehren um Zustellung des baurechtlichen Entscheides eingereicht werden (damit wird das Rekursrecht offengehalten). Parallel zur öffentlichen Auflage erfolgt die Prüfung des Baugesuches durch die Baukommission, den Feuerschauer und - sofern erforderlich - durch die kantonalen Amtsstellen. Sobald die notwendigen Beurteilungen vorliegen, wird das Baugesuch zur Beschlussfassung an Gemeinderat überwiesen.

Publikation und Aussteckung

Das Bauvorhaben ist durch die Bauherrschaft auszustecken und wird durch die Gemeinde publiziert und während 20 Tagen öffentlich aufgelegt (§§ 311 und 314 PBG).

Bauvorhaben im Anzeigeverfahren müssen in der Regel weder ausgesteckt noch publiziert werden.

Verfahrensarten und Fristen

Nach Ablauf der Vorprüfung (in der Regel drei Wochen) wird das Gesuch, je nach Art, Lage und Umfang, entweder im ordentlichen Verfahren oder im Anzeigeverfahren behandelt.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 319 - 321 PBG) treffen die Bewilligungsbehörden ihre Entscheide in der Regel innert 2 Monaten seit der Vorprüfung. Bei Neubauten und grösseren Umbauvorhaben steht eine Zeitspanne von 4 Monaten seit der Vorprüfung zur Verfügung.

Das Anzeigeverfahren (§§ 13 - 18 BVV) kann für Bauvorhaben von untergeordneter Bedeutung angewendet werden, sofern keine Interessen Dritter berührt werden. Die Behandlungsfrist beträgt 30 Tage.

Anmerkung: Bei Bauvorhaben ausserhalb Bauzonen und in überkommunal geschützten Ortsbildern ist das Anzeigeverfahren nicht zulässig.

Übersicht Fristen:

Vorprüfung

  • 3 Wochen

Publikationsorgane

Öffentliche Auflage

  • 20 Tage, während denen der baurechtliche Entscheid verlangt werden kann

Behandlungszeit

  • 2 - 4 Monate ordentliches Verfahren

  • Anzeigeverfahren in der Regel drei bis vier Wochen

Gültigkeit einer Baubewilligung

  • 3 Jahre

Baubewilligung

Stehen dem Bauvorhaben keine planungs-, bau- und umweltrechtliche Hindernisse entgegen, ist es zu bewilligen. Die baurechtliche Bewilligung kann Auflagen, Bedingungen oder Befristungen enthalten (§§ 319 - 321 PGB). Der kantonale Entscheid wird zusammen mit dem kommunalen Beschluss koordiniert durch die Gemeinde eröffnet.

Gültigkeit der Bewilligung

Baurechtliche Bewilligungen erlöschen nach 3 Jahren, wenn nicht vorher mit der Ausführung begonnen worden ist. Die Frist beginnt mit dem Ablauf der letzten Rechtsmittelfrist (§ 322 PBG).

Kein Bewilligungsverfahren muss durchgeführt werden für (§1 BVV):

  • Bauten und Anlagen, deren grösste Höhe nicht mehr als 2,5 m beträgt und die eine Bodenfläche von höchstens 6 m2 überlagern, (ausser in Kernzonen, im Geltungsbereich eines Schutz- oder Inventarobjekts, im Bereich von Verkehrsbaulinien)
  • Beseitigen von inneren Trennwänden zwischen Wohnräumen oder Verändern von Öffnungen in solchen Wänden,
  • Baubaracken, Bauinstallationen und Baureklametafeln,
  • untergeordnete Geländeveränderungen (weniger als 1 m Höhe oder 500 m2 Fläche)
  • Mauern und geschlossene Einfriedungen (bis zu einer Höhe von 80 cm) sowie offene Einfriedungen,
  • nicht leuchtende Eigenreklamen auf privatem Grund bis zu einer Fläche von 0,25 m2 je Betrieb,
  • nach aussen nicht in Erscheinung tretende Ausrüstungen von untergeordneter Bedeutung (Lichtanlagen, Bade-, Wasch- und Abortanlagen, Lüftungsaufsätze üblicher Konstruktion etc),
  • kleinere Werk- und Lagerplätze in der Industriezone,
  • Empfangsantennen, die in keiner Richtung 0,8 m überschreiten (nur ausserhalb von Kernzonen).

Diese nicht bewilligungspflichtigen Bauvorhaben müssen aber dennoch die sogenannten materiellen Bauvorschriften einhalten; das heisst, sie müssen zum Beispiel genügend gut gestaltet und in ihre Umgebung eingepasst sein.

Das Bauamt beantwortet Ihnen gerne weitere Fragen.

Leitstelle für Baubewilligungen Kanton Zürich