Eine Baubewilligung ist erforderlich für die Erstellung, Änderung und Nutzung von Bauten und Anlagen sowie die Beseitigung von Gebäuden in Kernzonen (§ 309 PBG).
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Für Bauvorhaben sind in der Regel folgende Pläne und Unterlagen in dreifacher Ausführung ausgedruckt und in Papier erforderlich (§ 3 BVV):
Je nach Art und Lage des Bauvorhabens sind weitere Unterlagen notwendig (§ 5 BVV). In den Plänen sind abzubrechende Teile gelb und neue Teile rot anzulegen (§ 4 BVV). Das Baugesuch und sämtliche Unterlagen sind zu datieren und von der Bauherrschaft, dem Grundeigentümer und dem Projektverfasser zu unterzeichnen (§ 6 BVV). Sämtliche Gesuchsunterlagen sind bei der Abteilung Hochbau, Dorfstrasse 66, 8912 Obfelden, einzureichen.
Das Gesetz unterscheidet zwei Bewilligungsverfahren. Im Anzeigeverfahren (§§ 13ff BVV) werden bauliche Veränderungen von geringer Bedeutung behandelt (Vordächer, Balkone, Dachflächenfenster, Dachaufbauten, Schwimmbäder, Gartenhäuser und Schöpfe bis zu einer bestimmten Fläche, Mauern und Einfriedigungen bis 1,5 m Höhe, Reklameanlagen usw). Im Gegensatz zum ordentlichen Verfahren entfallen beim Anzeigeverfahren die Aussteckung und Ausschreibung des Bauvorhabens, dafür sind die Unterschriften der direkten Nachbarn erforderlich. Die Bewilligung erfolgt mit einem einfachen Brief oder - falls Auflagen erforderlich sind - in Form eines Beschlusses.
Im ordentlichen Verfahren (§§ 309ff PBG) werden gewichtigere Bauvorhaben behandelt. Das Projekt ist auszustecken und wird ausgeschrieben. Die Pläne liegen während 20 Tagen zur Einsichtnahme bei der Gemeindeverwaltung auf. Während dieser Frist können bei der Abteilung Hochbau Begehren um Zustellung des baurechtlichen Entscheides eingereicht werden (damit wird das Rekursrecht offengehalten). Parallel zur öffentlichen Auflage erfolgt die Prüfung des Baugesuches durch die Baukommission, den Feuerschauer und - sofern erforderlich - durch die kantonalen Amtsstellen. Sobald die notwendigen Beurteilungen vorliegen, wird das Baugesuch zur Beschlussfassung an Gemeinderat überwiesen.
Das Bauvorhaben ist durch die Bauherrschaft auszustecken und wird durch die Gemeinde publiziert und während 20 Tagen öffentlich aufgelegt (§§ 311 und 314 PBG).
Bauvorhaben im Anzeigeverfahren müssen in der Regel weder ausgesteckt noch publiziert werden.
Nach Ablauf der Vorprüfung (in der Regel drei Wochen) wird das Gesuch, je nach Art, Lage und Umfang, entweder im ordentlichen Verfahren oder im Anzeigeverfahren behandelt.
Im ordentlichen Verfahren (§§ 319 - 321 PBG) treffen die Bewilligungsbehörden ihre Entscheide in der Regel innert 2 Monaten seit der Vorprüfung. Bei Neubauten und grösseren Umbauvorhaben steht eine Zeitspanne von 4 Monaten seit der Vorprüfung zur Verfügung.
Das Anzeigeverfahren (§§ 13 - 18 BVV) kann für Bauvorhaben von untergeordneter Bedeutung angewendet werden, sofern keine Interessen Dritter berührt werden. Die Behandlungsfrist beträgt 30 Tage.
Anmerkung: Bei Bauvorhaben ausserhalb Bauzonen und in überkommunal geschützten Ortsbildern ist das Anzeigeverfahren nicht zulässig.
Vorprüfung
3 Wochen
Publikationsorgane
Amtsblatt des Kantons Zürich und Anzeiger aus dem Bezirk Affoltern (Freitags)
Öffentliche Auflage
20 Tage, während denen der baurechtliche Entscheid verlangt werden kann
Behandlungszeit
2 - 4 Monate ordentliches Verfahren
Anzeigeverfahren in der Regel drei bis vier Wochen
Gültigkeit einer Baubewilligung
3 Jahre
Stehen dem Bauvorhaben keine planungs-, bau- und umweltrechtliche Hindernisse entgegen, ist es zu bewilligen. Die baurechtliche Bewilligung kann Auflagen, Bedingungen oder Befristungen enthalten (§§ 319 - 321 PGB). Der kantonale Entscheid wird zusammen mit dem kommunalen Beschluss koordiniert durch die Gemeinde eröffnet.
Baurechtliche Bewilligungen erlöschen nach 3 Jahren, wenn nicht vorher mit der Ausführung begonnen worden ist. Die Frist beginnt mit dem Ablauf der letzten Rechtsmittelfrist (§ 322 PBG).
Diese nicht bewilligungspflichtigen Bauvorhaben müssen aber dennoch die sogenannten materiellen Bauvorschriften einhalten; das heisst, sie müssen zum Beispiel genügend gut gestaltet und in ihre Umgebung eingepasst sein.
Das Bauamt beantwortet Ihnen gerne weitere Fragen.
Leitstelle für Baubewilligungen Kanton Zürich