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Gemeindeversammlungen

Wichtige Entscheide der Gemeinde werden an der Gemeindeversammlung gefällt. 

Welche Befugnisse die Gemeindeversammlung hat, ist im Gemeindegesetz sowie in der Gemeindeordnung geregelt. Die Gemeindeversammlung findet in der Regel zweimal pro Jahr, im Frühling und Herbst statt.

Die Gemeindeversammlungen finden im Singsaal Chilefeld und bei grösseren Geschäften in der Mehrzweckhalle Zendenfrei statt. Eine Anmeldung ist nicht nötig. Die Unterlagen zur Versammlung sind jeweils im Vorfeld auf dieser Seite zu finden. Auf Wunsch können die gedruckten Unterlagen bei der Gemeindeverwaltung bestellt werden. 

Die für die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger wichtigsten Regeln sind nachstehend zusammengefasst:

Ankündigung (§ 18 Gemeindegesetz (GG))
Jede Versammlung ist, dringliche Fälle vorbehalten, mindestens vier Wochen vorher unter Bezeichnung der Geschäfte öffentlich bekannt zu geben. Die Einladung wird im Anzeiger Bezirk Affoltern, auf der Gemeindewebseite und in den Amtlichen Nachrichten fristgerecht publiziert. Link

Anfragerecht (§ 17 GG)
Die Stimmberechtigten können über Angelegenheiten der Gemeinde von allgemeinem Interesse Anfragen einreichen und deren Beantwortung in der Gemeindeversammlung verlangen. Sie richten die Anfrage schriftlich an den Gemeindevorstand. Anfragen, die spätestens zehn Arbeitstage vor der Versammlung eingereicht werden, beantwortet der Gemeindevorstand spätestens einen Tag vor dieser Versammlung schriftlich. In der Versammlung werden die Anfrage und die Antwort bekannt gegeben. Die anfragende Person kann zur Antwort Stellung nehmen. Die Versammlung kann beschliessen, dass eine Diskussion stattfindet.

Initiativrecht (§§ 147 ff. Gesetz über die politischen Rechte)
Jede stimmberechtigte Person kann über einen in die Befugnis der Gemeindeversammlung oder der Urne fallenden Gegenstand eine Einzelinitiative einreichen. Der Gemeinderat prüft, ob die Initiative gültig ist und legt diese mit ihrem Antrag der nächsten Gemeindeversammlung vor. Der Gemeinderat kann einen Gegenvorschlag unterbreiten. Die Initiantin oder der Initiant kann die Initiative in der Versammlung mündlich erläutern.

Antragsrecht (§ 22 GG)
Jede stimmberechtigte Person kann sich zum Geschäft äussern und Anträge zum Verfahren und zum Inhalt der Vorlage stellen. Die Beratung wird fortgesetzt, bis niemand mehr das Wort verlangt oder die Versammlung den Abbruch der Beratung beschliesst. 

Änderunganträge sind schriftlich anlässlich der Gemeindeversammlung vorzutragen. Die Versammlungsleitung prüft daraufhin die Zulässigkeit des Antrags. Änderungsanträge können selbstverständlich auch vor der Gemeindeversammlung schriftlich beim Gemeinderat Obfelden eingereicht werden. Diese Vorgehensweise wird begrüsst, denn so können die Anträge im Vorfeld schon auf ihre Zulässigkeit geprüft werden.  

Abstimmungsordnung (§ 23 GG)
Verfahrensanträge werden vor Anträgen zum Inhalt der Vorlage behandelt. Anträge, die sich gegenseitig ausschliessen, werden gegeneinander zur Abstimmung gebracht. Der Antrag mit den wenigsten Stimmen scheidet aus. Das Verfahren wird wiederholt, bis nur noch ein Antrag verbleibt. Über diesen wird in der Schlussabstimmung abgestimmt.

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