Interessenbindung
Das Gemeindegesetz (LS 131.1) sieht in § 42 Abs. 2 vor, dass die Mitglieder von Behörden ihre Interessenbindungen offen legen.
Nach Art. 4 des Geschäfts- und Kompetenzenreglements des Gemeinderates Obfelden geben die Mitglieder des Gemeinderates insbesondere Auskunft über:
- Ihre beruflichen Tätigkeiten
- Ihre Mitwirkung in Organen und Behörden der Gemeinden, des Kantons und des Bundes
- Ihre Organstellungen in und wesentliche Beteiligungen an Organisationen des privaten Rechts
- Dauernde Leistungs- und Beratungsfunktionen für kommunale, kantonale und eidgenössische Interessensgruppen
- Ihre Mitgliedschaft in weiteren Interessensgruppen, sofern dies für die Behandlung von Geschäften der Gemeinde relevant ist
Die Interessenbindungen werden veröffentlicht.