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Interessenbindung

Das Gemeindegesetz (LS 131.1) sieht in § 42 Abs. 2 vor, dass die Mitglieder von Behörden ihre Interessenbindungen offen legen.

Nach Art. 4 des Geschäfts- und Kompetenzenreglements des Gemeinderates Obfelden geben die Mitglieder des Gemeinderates insbesondere Auskunft über:

  1. Ihre beruflichen Tätigkeiten
  2. Ihre Mitwirkung in Organen und Behörden der Gemeinden, des Kantons und des Bundes
  3. hre Organstellungen in und wesentliche Beteiligungen an Organisationen des privaten Rechts
  4. Dauernde Leistungs- und Beratungsfunktionen für kommunale, kantonale und eidgenössische Interessensgruppen
  5. Ihre Mitgliedschaft in weiteren Interessensgruppen, sofern dies für die Behandlung von Geschäften der Gemeinde relevant ist 

Die Interessenbindungen werden veröffentlicht.