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Allgemeine Informationen

Anfragerecht

Die Stimmberechtigten können über Angelegenheiten der Gemeinde von allgemeinem Interesse Anfragen einreichen und deren Beantwortung in der Gemeindeversammlung verlangen. Sie richten die Anfrage schriftlich an den Gemeindevorstand (§ 17 Gemeindegesetz).

Anfragen, die spätestens zehn Arbeitstage vor der Gemeindeversammlung eingereicht werden, beantwortet der Gemeindevorstand spätestens einen Tag vor dieser Versamm-lung schriftlich.

In der Gemeindeversammlung werden die Anfrage und die Antwort bekannt gegeben. Die anfragende Person kann zur Antwort Stellung nehmen. Die Versammlung kann beschliessen, dass eine Diskussion stattfindet.

Stimmberechtigte

Gemäss § 14 Gemeindegesetz ist die Gemeindeversammlung die Versammlung der Stimmberechtigten.

Rechtsmittel

Gegen Beschlüsse kann, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Bezirksrat Affoltern

  • wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen (§ 19 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 21a Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
  • und im Übrigen wegen Rechtsverletzungen, unrichtiger oder ungenügender Feststel-lung des Sachverhaltes sowie Unangemessenheit der angefochtenen Anordnung in-nert 30 Tagen schriftlich Rekurs erhoben werden (§ 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 19b Abs. 2 lit. c sowie § 20 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG).

Die Kosten des Rekursverfahrens hat die unterliegende Partei zu tragen.

Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen.