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Wissenswertes zur Gemeindeversammlung

Alles was Sie rund um die Gemeindeversammlung wissen müssen.

Anfragerecht

Die Stimmberechtigten können über Angelegenheiten der Gemeinde von allgemeinem Interesse Anfragen einreichen und deren Beantwortung in der Gemeindeversammlung verlangen. Sie richten die Anfrage schriftlich an den Gemeindevorstand (§ 17 Gemeindegesetz).

Anfragen, die spätestens zehn Arbeitstage vor der Gemeindeversammlung eingereicht werden, beantwortet der Gemeindevorstand spätestens einen Tag vor der betroffenen Gemeindeversammlung schriftlich. In der Gemeindeversammlung werden anschliessend sowohl die Anfrage als auch die Antwort bekannt gegeben. Die anfragende Person kann zur Antwort Stellung nehmen. Die Versammlung kann beschliessen, dass eine Diskussion stattfindet.

Stimmberechtigte

Gemäss § 14 Gemeindegesetz ist die Gemeindeversammlung die Versammlung der Stimmberechtigten.

Rechtsmittel

Gegen Beschlüsse kann, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Bezirksrat Affoltern schriftlich Rekurs erhoben werden. Dies in folgenden Fällen:

  • Rekurs in Stimmrechtssachen (§ 19 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 21a Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung. Muss innert 5 Tagen schriftlich eingereicht werden.
  • Rekurs wegen Rechtsverletzungen, unrichtiger oder ungenügender Feststellung des Sachverhaltes sowie Unangemessenheit der angefochtenen Anordnung (§ 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 19b Abs. 2 lit. c sowie § 20 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG). Muss innert 30 Tagen schriftlich eingereicht werden. 

Die Kosten des Rekursverfahrens hat die unterliegende Partei zu tragen. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen.