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Friedensrichteramt

Der Friedensrichter ist die Schlichtungsbehörde bei Zivilstreitigkeiten.

Ihr Kontakt zum Friedensrichter Obfelden

RA lic. iur. Reto Aschwanden, LL.M.
Hölibachstrasse 14
8912 Obfelden
044 767 06 63
E-Mail

Amtslokal

Gemeindehaus
Dorfstrasse 66
8912 Obfelden

Der Friedensrichter ist als Schlichtungsbehörde insbesondere für folgende Streitigkeiten zuständig:

  • Forderungsklagen (Geldstreitigkeiten aus privaten oder geschäftlichen Beziehungen, aus Kauf­vertrag, Auftrag, Werkvertrag etc.)
  • erbrechtliche Klagen (Ungültigkeitsklage, Erbteilungsklage etc.)
  • Nachbarschaftsklagen
  • Stockwerk- und Miteigentümerklagen
  • arbeitsrechtliche Klagen (Lohn, Überstunden, Kündigung, Arbeitszeugnisse etc.)

Aufgabe

Der Friedensrichter führt die Parteien im Schlichtungsverfahren zu einer gemein­sam erarbeiteten Lösung. Das Ziel dieser Vermittlung ist die Konflikt­bereinigung durch einen Konsens, den jede Partei als fair annehmen kann. Der Vergleich wird in Form einer Verfügung festgehalten.

Erscheinungspflicht

Grundsätzlich müssen die Parteien persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen. Nur in Ausnahmefällen werden die Parteien von der persönlichen Erscheinungspflicht befreit und können stattdessen eine Vertretung schicken. Unentschuldigtes Nichterscheinen kann mit Ordnungsbusse bis CHF 1'000.- bestraft werden.

Entscheidvorschlag

Kommt ein Vergleich nicht zu Stande, kann der Friedens­richter den Parteien einen Entscheidvorschlag (max. CHF 10'000.00 Streitwert) anbieten, der bei Stillschweigen der Parteien rechtskräftig wird und einem vollstreckbarem Entscheid gleichge­stellt ist.

Bis zu einem Streitwert von CHF  2'000.00 kann der Friedensrichter auf Antrag der klagenden Partei nach gescheitertem Schlichtungsverfahren einen Entscheid fällen.

Klagebewilligung

Ist der Schlichtungsversuch gescheitert, erteilt der Friedens­richter der klagenden Partei die Klagebewilligung zur Einreichung einer Klage am Gericht.

Gerichtsstand

Soweit nicht ein besonderer Gerichtsstand gegeben ist, sind Klagen grundsätzlich am Wohnsitz der beklagten Partei – gegen juristische Personen an deren Sitz – zu erhe­ben. Arbeitsrechtliche Forderungen können ausser am Wohnsitz der beklagten Partei auch am Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, eingeleitet wer­den.

Formulare zur Einleitung eines Schlichtungsverfahrens sind hier zu finden.

Das Verzeichnis über die verschiedenen Friedensricherämter des ganzen Kantons Zürich findet sich hier