RA lic. iur. Reto Aschwanden, LL.M.
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Der Friedensrichter führt die Parteien im Schlichtungsverfahren zu einer gemeinsam erarbeiteten Lösung. Das Ziel dieser Vermittlung ist die Konfliktbereinigung durch einen Konsens, den jede Partei als fair annehmen kann. Der Vergleich wird in Form einer Verfügung festgehalten.
Grundsätzlich müssen die Parteien persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen. Nur in Ausnahmefällen werden die Parteien von der persönlichen Erscheinungspflicht befreit und können stattdessen eine Vertretung schicken. Unentschuldigtes Nichterscheinen kann mit Ordnungsbusse bis CHF 1'000.- bestraft werden.
Kommt ein Vergleich nicht zu Stande, kann der Friedensrichter den Parteien einen Entscheidvorschlag (max. CHF 10'000.00 Streitwert) anbieten, der bei Stillschweigen der Parteien rechtskräftig wird und einem vollstreckbarem Entscheid gleichgestellt ist.
Bis zu einem Streitwert von CHF 2'000.00 kann der Friedensrichter auf Antrag der klagenden Partei nach gescheitertem Schlichtungsverfahren einen Entscheid fällen.
Ist der Schlichtungsversuch gescheitert, erteilt der Friedensrichter der klagenden Partei die Klagebewilligung zur Einreichung einer Klage am Gericht.
Soweit nicht ein besonderer Gerichtsstand gegeben ist, sind Klagen grundsätzlich am Wohnsitz der beklagten Partei – gegen juristische Personen an deren Sitz – zu erheben. Arbeitsrechtliche Forderungen können ausser am Wohnsitz der beklagten Partei auch am Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, eingeleitet werden.
Formulare zur Einleitung eines Schlichtungsverfahrens sind hier zu finden.
Das Verzeichnis über die verschiedenen Friedensricherämter des ganzen Kantons Zürich findet sich hier