Wahlprozedere
Für die Besetzung der Gemeindeorgane (Gemeinderat, Schulpflege, etc.) sind gemäss der Gemeindeordnung sowohl die Urnenabstimmung als auch die stille Wahl möglich. Um Wahlvorschläge einreichen zu können, sind bestimmte Vorgaben einzuhalten.
Nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Politischen Rechte gestaltet sich das Vorverfahren für die Mehrheitswahlen wie folgt:
- Die wahlleitende Behörde (Gemeinderat) setzt mit amtlicher Veröffentlichung eine Frist von 40 Tagen an, innert welcher Wahlvorschläge bei der Gemeinde eingereicht werden können.
- Die Wahlvorschlagsformulare können bei der Gemeindeverwaltung bezogen werden.
- Auf einem Wahlvorschlag dürfen höchstens so viele wählbare Personen genannt sein, als Stellen zu besetzen sind, wobei jede Person höchstens auf einem der Wahlvorschläge und dort höchstens einmal genannt sein darf.
- Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten des betreffenden Wahlkreises unterzeichnet sein.
- Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen und die Unterzeichnung kann nicht zurückgezogen werden. Der gesamte Wahlvorschlag kann aber von einer als Vertretung ermächtigten Person zurückgezogen werden.
- Die Wahlvorschläge können eingesehen werden.
- Nach Ablauf der Frist prüft die wahlleitende Behörde, ob die Wahlvorschläge den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Bei einem Mangel setzt sie eine Frist von vier Tagen zur Verbesserung an. Wird ein Mangel innert Frist nicht behoben, ist der Wahlvorschlag ganz oder teilweise ungültig.
- Mit einer weiteren amtlichen Veröffentlichung werden die Namen der vorgeschlagenen Personen bekannt geben und es wird eine Frist von sieben Tagen angesetzt, innert welcher frühere Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge eingereicht werden können. Nach Ablauf der zweiten Frist können die Wahlvorschläge nicht mehr verändert werden.
- Die wahlleitende Behörde prüft auch die definitiven Wahlvorschläge. Stimmen die zunächst Vorgeschlagenen mit den definitiv vorgeschlagenen Personen überein und sind nicht mehr Personen vorgeschlagen, als Stellen zu besetzten sind, so sind die Voraussetzungen für eine stille Wahl gegeben. Der Gemeinderat als wahlleitende Behörden erklärt die Vorgeschlagenen mittels Beschluss als gewählt .
- Stimmen die zunächst Vorgeschlagenen nicht mit den definitv vorgeschlagenen Personen überein oder wurden mehr Personen vorgeschlagen als Stellen zu besetzten sind, werden die Namen der definitiv Vorgeschlagenen veröffentlicht. Da die Voraussetzungen für eine stille Wahl somit nicht erfüllt sind, wird eine Urnenwahl angeordnet und leere Wahlzettel verwendet. Den Wahlunterlagen wird ein Beiblatt mit den Namen der definitv Vorgeschlagenen beigelegt.