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Wahlanordnung für die Erneuerungswahl des Friedensrichters/der Friedensrichterin für die Amtsdauer 2027 - 2033

Der Gemeinderat hat den ersten Wahlgang für die Erneuerungswahl der Friedensrichterin bzw. des Friedensrichters für die Amtsdauer 2027 bis 2033 auf Sonntag, 28. Februar 2027 festgesetzt. Ein allfälliger zweiter Wahlgang findet am Sonntag, 6. Juni 2027 statt.

In Anwendung von Art. 6 der Gemeindeordnung sowie § 48 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) sind bis spätestens Mittwoch, 25. November 2026, 11:30 Uhr, Wahlvorschläge an die Gemeindeverwaltung, Dorfstrasse 66, 8912 Obfelden einzureichen. Wählbar ist jede stimmberechtigte Person, die ihren politischen Wohnsitz im Kanton Zürich hat. Die Kandidatin oder der Kandidat muss mit Namen und Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse, Zusatz "bisher" (wenn die vorgeschlagene Person das Amt schon innehat) und Parteizugehörigkeit auf dem Wahlvorschlag bezeichnet werden. Zusätzlich kann der Rufname, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist, angegeben werden.

Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der Gemeinde unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Formulare für die Wahlvorschläge sind bei der Gemeindeverwaltung Obfelden, Abteilung Präsidiales, erhältlich oder können von der Gemeindewebsite heruntergeladen werden.

  • Die provisorischen Wahlvorschläge werden nach Ablauf der ersten Frist veröffentlicht. Innert einer zweiten Frist von sieben Tagen, von der Publikation an gerechnet, können die Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge eingereicht werden.
  • Wahlvorschläge für den ersten Wahlgang gelten auch für den zweiten Wahlgang. Bis zehn Tage nach dem ersten Wahlgang können bei derAbteilung Präsidiales gültige Wahlvorschläge zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge eingereicht werden.
  • Den Wahlunterlagen wird in Anwendung von § 61 Abs. 2 GPR ein Beiblatt beigelegt, auf dem Kadidatinnen und Kanditaten in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden, die öffentlich zur Wahl vorgeschlagen sind.

Gegen diese Anordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Stimmrechtsrekurs beim Bezirksrat Affoltern, Im Grund 15, 8910 Affoltern am Albis, erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. 

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