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Hundeabgabe 2026

Wer einen Hund hat, muss ihn bei der Wohngemeinde melden und für den Hund eine Abgabe an die Gemeinde leisten. Die Rechnungen für die Abgaben 2026 werden in diesen Tagen versendet. Seit Juni 2025 gilt zudem die neue Hundegesetzgebung, die unter anderem eine einheitliche Ausbildungspflicht für Personen mit Hunden definiert. 

Hundehaltende tragen eine grosse Verantwortung und müssen den Anforderungen ihrer Tiere gerecht werden. Für die Hundehaltung gelten daher verschiedene Vorgaben. Grundsätzlich müssen Hunde gechipt, registriert, angemeldet und versichert sein. Die Anmeldung eines Hundes erfolgt in der Wohngemeinde. Die Gemeinde erhebt auch die Hundeabgabe. In diesen Tagen werden die Rechnungen mit der Hundeabgabe 2026 an alle Hundehalterinnen und Hundehalter versendet.

Wofür wird die Abgabe eingesetzt?

Die Hundeabgabe wird auf kommunaler Ebene bspw. für das Einrichten und Betreiben von Hundetoiletten und Robidog-Systemen genutzt, für Reinigungsarbeiten infolge Verschmutzung durch Hundekot oder für das Ausschildern von hundefreundlichen Zonen und Bereichen mit Restriktionen für Hunde.

In der Abgabe enthalten ist stets auch ein Beitrag an den Kanton. Dieser setzt seinen Beitrag bspw. für Bewilligungserteilung und fachliche Unterstützung der Hundeausbildnerinnen und Hundeausbildner ein oder für Präventionskampagnen.

Pflichten von Hundehalterinnen und Hundehalter

Ein Hund zu halten ist eine verantwortungsvolle und zeitintensive Aufgabe. Neben der Meldung bei der Gemeinde müssen Hundehalterinnen und Hundehalter:

  • Eine Haftpflichtversicherung abschliessen
  • Die Aufsichts- und Ausbildungspflichten einhalten
  • Den Hund gut erziehen, ihn rücksichtsvoll und vorausschauend führen
  • Orte mit Zutrittsverbot oder genereller Leinenpflicht beachten
  • Kot korrekt beseitigen und Lärmbelästigung vermeiden
  • Sich bei einem Vorfall korrekt verhalten und Verantwortung übernehmen

Die Gemeinde dankt allen Hundehalterinnen und Hundehaltern für eine verantwortungs- und pflichtbewusste Führung ihres Hundes.

Revidiertes Hundegesetz: seit 1. Juni 2025 einheitliche Ausbildungspflicht

Am 1. Juni 2025 trat im Kanton Zürich die revidierte Hundegesetzgebung in Kraft. Diese umfasst sowohl das revidierte Hundegesetz als auch die überarbeitete Hundeverordnung und bringt umfassende Neuerungen mit sich. Ziel ist es, die Ausbildungspflicht für Hundehaltende zu vereinheitlichen und gleichzeitig die Ausbildungsqualität zu verbessern. Dies soll den sicheren Umgang zwischen Mensch und Hund im dichtbesiedelten Kanton Zürich fördern.

Einheitliche Ausbildungspflicht für alle Hunde

Bisher galt die Ausbildungspflicht im Kanton Zürich nur für grosse oder massige Hunde. Seit dem 1. Juni 2025 unterstehen jedoch alle im Kanton gehaltenen Hunde einer Ausbildungspflicht – unabhängig von Grösse oder Rasse. Dies bedeutet, dass künftig alle Hundehaltenden verpflichtet sind, ihre Hunde entsprechend auszubilden.

Obligatorische Hundekurse gemäss revidierter Hundeverordnung

Mit Inkraftsetzung der revidierten Hundeverordnung ändern sich die Anforderungen an die Hundeausbildung:

Theoretischer Ausbildungskurs:

  • Wer zum ersten Mal einen Hund hält, muss einen theoretischen Ausbildungskurs absolvieren, der mit einer Prüfung abschliesst. Dieser Kurs wird online angeboten oder kann alternativ von allen Hundeausbildenden mit einer Bewilligung des Veterinäramts durchgeführt werden.
  • Der Theoriekurs ist obligatorisch für Ersthundehaltende und auch Wiedereinsteigende, die in den letzten zehn Jahren keinen Hund für mindestens sechs Monate in Folge gehalten haben.
  • Die theoretische Ausbildung ist frühestens ein Jahr vor und spätestens zwei Monate nach Beginn der Hundehaltung bzw. dem Zuzug in den Kanton zu absolvieren. Die theoretische Ausbildung wird mit einer Prüfung abgeschlossen.

Praktischer Ausbildungskurs:

  • Für alle Hunde ist ein praktischer Ausbildungskurs mit sechs Lektionen vorgesehen.
  • Wer sich ab 1. Juni 2025 neu einen Hund anschafft oder mit einem Hund in den Kanton Zürich zuzieht, der jünger als 10 Jahre ist, muss einen praktischen Hundekurs absolvieren.
  • Dieser Kurs beginnt frühestens nach Vollendung des sechsten Lebensmonats des Hundes und muss spätestens zwölf Monate nach der Übernahme des Hundes abgeschlossen sein.
  • Der Kurs gilt als erfolgreich absolviert, wenn alle Lernziele erreicht wurden.

Das Veterinäramt hat bereits im November 2024 die Lernziele und Ausbildungsinhalte für beide Kurse festgelegt. Hundeausbildende mit einer Bewilligung des Veterinäramts können ihre Kurse entsprechend diesen Vorgaben konzipieren und ab Inkraftsetzung der revidierten Hundegesetzgebung anbieten.

Ausnahmen und Übergangsregelungen

Es gibt bestimmte Ausnahmen von der Ausbildungspflicht, die auf der Webseite des Kantons Zürich eingesehen werden können.

 

Weitere Informationen

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