Die Gemeinden können für das ganze Gemeindegebiet einheitlich max. vier Sonntage, an höchstens vier Daten oder zu kalendarisch bestimmten Zeitpunkten bezeichnen, an denen die bewilligungsfreie Beschäftigung von Arbeitnehmenden an Sonntagen in Verkaufsgeschäften möglich ist.
Folgende Sonntage bzw. Feiertage werden gemäss Art. 19 Abs. 6 ArG für das Jahr 2024 bezeichnet:
- 12. Mai 2024 (Muttertag)
- 27. Oktober 2024 (Beginn Winterzeit)
- 1. Dezember 2024 (1. Advent)
- 15. Dezember 2024 (3. Advent)
Den Geschäften ist es freigestellt, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Es muss für diese Sonntage weder eine Bewilligung beim Amt für Wirtschaft und Arbeit noch bei der Gemeinde eingeholt werden.