Aufforderung zum Rückschnitt von Pflanzen entlang des öffentlichen Raumes
Bitte überprüfen Sie, ob Ihre Büsche und Sträucher in den öffentlichen Raum ragen und dort Fussgänger oder den Verkehr behindern. Entlang von Strassen und öffentlichen Wegen gelten nachstehende Vorschriften der kantonalen Verkehrserschliessungsverordnung:
Mauern und Einfriedungen dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen.
Pflanzen, Äste und Blattwerk von Bäumen und Sträuchern dürfen bis in eine Höhe von 4.5 m nicht über Strassen- und Weggrenzen hinausragen; bei Rad, Fuss- und Gehwegen bis in eine Höhe von 2.65 m.
Morsche und dürre Bäume und Äste sind zu beseitigen, wenn sie auf die Strasse oder Trottoir stürzen könnten.
Auf der Innenseite von Kurven sowie bei Strassenverzweigungen und Ausfahrten sind die erforderlichen Sichtbereiche freizuhalten. In diesen dürfen Pflanzen, Mauern und Einfriedungen eine Höhe von 0.8 m nicht überschreiten.
Die Grundeigentümer werden aufgefordert, diese Bestimmungen – im Interesse einer ungehinderten Benützung der Verkehrsflächen und zur Gewährung der Verkehrssicherheit – dauernd zu beachten. Wir bitten Sie, der Verpflichtung zum Rückschnitt nachzukommen.
Wir danken Ihnen für eine ordnungsgemässe Ausführung und Ihr Verständnis.