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Aufforderung zum Rückschnitt von Pflanzen entlang des öffentlichen Raumes

Bitte überprüfen Sie, ob Ihre Büsche und Sträucher in den öffentlichen Raum ragen und dort Fuss­gänger oder den Verkehr behindern. Ent­lang von Strassen und öffentlichen Wegen gelten nachstehende Vorschriften der kan­tonalen Verkehrserschliessungsverordnung:

  • Mauern und Einfriedungen dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchti­gen.
  • Pflanzen, Äste und Blattwerk von Bäu­men und Sträuchern dürfen bis in eine Höhe von 4.5 m nicht über Strassen- und Weggrenzen hinausragen; bei Rad, Fuss- und Gehwegen bis in eine Höhe von 2.65 m.
  • Morsche und dürre Bäume und Äste sind zu beseitigen, wenn sie auf die Strasse oder Trottoir stürzen könnten.
  • Auf der Innenseite von Kurven sowie bei Strassenverzweigungen und Aus­fahrten sind die erforderlichen Sicht­bereiche freizuhalten. In diesen dürfen Pflanzen, Mauern und Einfriedungen eine Höhe von 0.8 m nicht überschrei­ten.

Die Grundeigentümer werden aufgefordert, diese Bestimmungen – im Interesse einer ungehinderten Benützung der Verkehrsflächen und zur Gewährung der Verkehrssicherheit – dauernd zu beachten. Wir bitten Sie, der Verpflichtung zum Rückschnitt nachzukommen.

Wir danken Ihnen für eine ordnungsgemässe Ausführung und Ihr Verständnis.

 

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