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Hunde: Abgaben und Verordnung

Als bestehender oder neuer Hundebesitzer haben Sie verschiedene Verpflichtungen. Der Hund muss der Gemeinde gemeldet werden, in der nationalen Datenbank erfasst sein und eine jährliche Abgabe ist zu entrichten. Je nach Hund sind auch Kurse obligatorisch.

Meldung innert 10 Tagen

Die Hundehalterin bzw. der Hundehalter melden ihre Hunde, die älter als 3 Monate sind, mit dem Hundepass innert 10 Tagen bei der Gemeindeverwaltung Obfelden an und geben die erforderlichen Angaben bekannt. Innert der gleichen Frist teilt die Hundehalterin bzw. der Hundehalter der Gemeinde einen Besitzerwechsel mit.

Nationale Datenbank für Hunde

Ebenfalls muss der Hund im AMICUS (nationale Datenbank für Hunde, www.amicus.ch) angemeldet werden. Wenn die Hundehalterin bzw. der Hundehalter im AMICUS noch nicht registriert ist, eröffnet die Einwohnerkontrolle einen Account mit der Personen-ID. Der Hund muss dann im AMICUS korrekt gemeldet werden. Kommt der Hund aus der Schweiz, sollte er bei AMICUS bereits gemeldet sein und man muss ihn nur noch auf den neuen Hundebesitzer übertragen. Kommt der Hund aus dem Ausland, dann muss ihn der Tierarzt im AMICUS als „Import-Tier“ melden und dem Hundebesitzer zuweisen.

Obligatorische Hundekurse gemäss revidierter Hundeverordnung

Im Kanton Zürich sind Hundekurse für Hunde Pflicht. Die obligatorischen Hundekurse müssen bei einer Hundeausbilderin oder einem Hundeausbilder mit Bewilligung des Veterinäramts Zürich besucht werden.

Theoretischer Ausbildungskurs für Ersthundehaltende und Wiedereinsteigende

  • Neu müssen neben Ersthundehaltenden auch Hundehalter, die über zehn Jahre keinen Hund mehr gehalten haben, einen Theoriekurs absolvieren. Dieser dauert durchschnittlich zwei Stunden und muss frühestens ein Jahr vor- und spätestens zwei Monate nach Beginn der Hundehaltung abgeschlossen werden.
  • Ausnahmen von der theoretischen Kurspflicht bestehen, wenn der Hund des Ehepartners bzw. der Ehepartnerin übernommen wird und dieser mindestens sechs Monate im gleichen Haushalt gelebt hat, oder es sich um einen anerkannten Blindenhund handelt.
  • Der Theoriekurs ist verpflichtend für Ersthundehaltende und Wiedereinsteigende, die in den letzten zehn Jahren keinen Hund für mindestens sechs Monate in Folge gehalten haben.
  • Die theoretische Ausbildung ist frühestens ein Jahr vor und spätestens zwei Monate nach Beginn der Hundehaltung bzw. dem Zuzug in den Kanton zu absolvieren. Die theoretische Ausbildung wird mit einer Prüfung abgeschlossen.

Praktischer Ausbildungskurs

  • Für alle Hunde ist ein praktischer Ausbildungskurs mit sechs Lektionen vorgesehen.
  • Wer sich ab 1. Juni 2025 einen Hund anschafft, der jünger als 10 Jahre ist, muss einen praktischen Hundekurs absolvieren.
  • Dieser Kurs beginnt frühestens nach Vollendung des sechsten Lebensmonats des Hundes und muss spätestens zwölf Monate nach der Übernahme des Hundes abgeschlossen sein.
  • Der Kurs gilt als erfolgreich absolviert, wenn alle Lernziele erreicht wurden.

Jährliche Gebühr

In Obfelden beträgt die Jahresabgabe pro Hund CHF 130.00. Sie wird im Februar mit einer Rechnung erhoben. Erreicht der Hund das Alter von 3 Monaten nach dem 30. Juni, so ermässigt sich die Abgabe der Hundesteuer für das laufende Jahr um die Hälfte.

Stirbt ein Hund, muss das Todesdatum der Einwohnerkontrolle innert 10 Tagen mitgeteilt werden. Wird kein Ersatzhund angeschafft, hat die Hundehalterin bzw. der Hundehalter Anspruch auf die Rückerstattung der halben Hundesteuer, sofern der Hund vor dem 30. Juni gestorben ist. In diesem Fall benötigt die Einwohnerkontrolle die Kontoverbindung, um die Hälfte der Hundesteuer zurückzuerstatten.

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